Arbeitgeberzuschuss zur betrieblichen Altersversorgung

Um die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung zusätzlich zu fördern, gibt es ab 2019 eine Pflicht des Arbeitgebers zur Bezuschussung der Entgeltumwandlung der Mitarbeiter. Der Arbeitgeber muss 15% des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Zuschuss an den mit der Durchführung der Altersversorgung beauftragten Versorgungsträger weiterleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Die Zuschusspflicht besteht nicht, wenn er die betriebliche Altersversorgung selbst oder über eine Unterstützungskasse durchführt.

Für Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die bereits vor dem 01.01.2019 abgeschlossen wurden, gilt die Zuschusspflicht erst ab dem Jahr 2022, damit die Arbeitgeber ausreichend Zeit haben, sich hierauf einzustellen.

Bekommt also jeder, der ab 2019 einen Entgeltumwandlungsvertrag abschließt, einen Zuschuss?
Nein! Denn bei der Beurteilung, ob es sich um einen neuen und damit zuschusspflichtigen Vertrag ab 2019 handelt oder um einen Altvertrag (zuschusspflichtig erst ab 2022), wird nicht allein auf die individuelle Entgeltumwandlungsvereinbarung abgestellt, sondern zusätzlich auf den kollektivrechtlichen Rahmenvertrag. Der Tarifvertrag, der die Umwandlung des Tariflohns in Beiträge zur Wuppertaler Pensionskasse erst möglich macht, ist weit vor 2019 abgeschlossen worden und daher gilt die Zuschusspflicht zu den Verträgen der Wuppertaler Pensionskasse grundsätzlich erst ab 2022.