Nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07. April 2022 reicht es nicht, dass seit einer früheren Entscheidung die Kinderlosen höhere Pflegeversicherungsbeiträge zahlen müssen. Eltern mit mehreren Kindern müssen spätestens seit Juli 2023 noch weiter entlastet werden. Die Vorgaben des Beschlusses wurden im Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (kurz: PUEG) umgesetzt.
Zu den Pflegeversicherungsbeiträgen regelt das Gesetz folgendes: Ab 01.Juli 2023 wird der Beitragssatz für Kinderlose auf 4 % angehoben. Bei Mitgliedern mit einem Kind gilt ein Beitragssatz von 3,4 %. Bei Mitgliedern mit mehreren Kindern unter 25 Jahren reduziert sich der Beitragssatz darüber hinaus ab dem zweiten bis zum fünften Kind um einen Abschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten je Kind. Damit wird der wirtschaftliche Aufwand der Kindererziehung berücksichtigt, der in dieser Zeit typischerweise anfällt. Nach der jeweiligen Erziehungsphase entfällt der Abschlag wieder. Nach der Zeit, in der der wirtschaftliche Aufwand der Kindererziehung typischerweise anfällt, ist eine weitere Differenzierung zwischen Mitgliedern mit unterschiedlicher Kinderzahl nicht mehr vorgesehen. Wenn nicht mehr mindestens zwei Kinder jünger als 25 Jahren sind, gilt der reguläre Beitragssatz in Höhe von 3,4 %.
Es gelten somit folgende Beitragssätze:
Mitglieder ohne Kinder |
4,00 % |
Mitglieder mit 1 Kind |
3,40 % |
Mitglieder mit 2 Kindern (unter 25 Jahren) |
3,15 % |
Mitglieder mit 3 Kindern (unter 25 Jahren) |
2,90 % |
Mitglieder mit 4 Kindern (unter 25 Jahren) |
2,65 % |
Mitglieder mit 5 Kindern (unter 25 Jahren) |
2,40 % |
Arbeitgeber und andere Zahlstellen stellt dies vor große Herausforderungen, denn allein aus dem Arbeits- oder Versorgungsverhältnis liegen diese Daten normalerweise nicht vor.
Versorgungsträger sollen - nach deren Kritik zu den administrativen und finanziellen Belastungen - nun drei Möglichkeiten haben:
- Bis 30. Juni 2025 dürfen sie Angaben ihrer Leistungsbezieher zur Zahl der beitragsrechtlich relevanten Kinder (vorläufig) ungeprüft übernehmen.
- Alternativ können sie die relevante Kinderzahl durch eine manuelle Prüfung anerkannter Belege bereits ab Juli 2023 belastbar ermitteln und die Höhe der Pflegeversicherungsbeiträge gegebenenfalls entsprechend anpassen.
- Drittens können sie auch die Einrichtung eines zentralen digitalen Abrufverfahrens abwarten, müssen dann aber bis spätestens Ende Juni 2025 den bis dahin eventuell aufgelaufenen Erstattungsbetrag den Versicherten erstatten.
Fazit für die Wuppertaler Pensionskasse:
Ab sofort nehmen wir Angaben und Nachweise zur Erfassung der für den Pflegeversicherungsbeitragssatz relevanten Kinder entgegen.
Als Nachweis für leibliche Kinder dienen unter anderem:
- Geburtsurkunde
- Abstammungsurkunde
- Auszug aus dem Familienbuch bzw. Geburtenregister
- Kontoauszug mit Einzahlungen des Kindergeldes
- Kindergeldbescheinigung der Familienkasse
- Nachweis über den Bezug von Mutterschaftsgeld
- Elterngeldbescheid
- Vaterschaftsanerkennungsurkunde bzw. Vaterschaftsfeststellungsurkunde
Bei Adoptivkindern muss eine Adoptionsurkunde und bei Stiefkindern eine Heiratsurkunde bzw. ein Nachweis über die Eintragung einer Lebenspartnerschaft in Kombination mit einer Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes eingereicht werden.
Um eine Pflegeelternschaft zu bestätigen, wird ein Nachweis vom zuständigen Jugendamt über die Vollzeitpflege benötigt sowie ebenfalls eine Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes, die zeigt, dass das Pflegekind im Haushalt der Pflegeeltern wohnt.
Gut zu wissen: Zum Nachweis der Elterneigenschaft ist eine Kopie des jeweiligen Dokuments ausreichend. Klare Regelungen sowie einen speziellen Vordruck oder ein Formular gibt es hierfür nicht.
Bitte schicken Sie Ihre Angaben und Nachweise an:
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oder gerne auch per Post an die Wuppertaler Pensionskasse, Moritzstr. 14, 42117 Wuppertal.