Das Betriebsrentenstärkungsgesetz 2 (BRSG 2) kommt vorerst nicht

Das BRSG 2 sollte Verbesserungen für die betriebliche Altersversorgung bringen und damit deren Verbreitungsgrad erhöhen, vor allem in kleinen und mittleren Unternehmen und bei Geringverdienern.

Im September hatte das Bundeskabinett den Entwurf des BRSG 2 auf den Weg in das Gesetzgebungsverfahren gebracht. Die Ausschüsse des Bundesrats haben wichtige Empfehlungen zum geplanten BRSG 2-Gesetz (Bundesrat-Drucksache 488/1/24 vom 11.11.2024) eingebracht und sich dabei zum Teil kontrovers zum Gesetzentwurf der Bundesregierung positioniert. Dies und der Bruch der Ampelkoalition führen nun dazu, dass eine rasche Umsetzung dieses Gesetzesvorhabens noch in der verbleibenden Rest-Legislaturperiode unwahrscheinlich ist.

Neuer Dienstleister für die Verwaltung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) der BARMER

Die BARMER hat die Verwaltung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) seit dem 01.09.2024 auf den Dienstleister Aon Solutions Germany GmbH übertragen.

Die Verwaltung der Zusage nach Teil 2 des TV AltV (Mitarbeitende der „ehemaligen“ GEK und Mitarbeitende, die seit dem 01.01.2004 bei der BARMER beschäftigt sind) durch die Wuppertaler Pensionskasse ist zum 31.08.2024 geendet. Bitte wenden Sie sich bei Fragen zu dieser Versorgung an Aon.

Die Entgeltumwandlung (Rente Bonus) bei der Wuppertaler Pensionskasse ist von der Übertragung nicht betroffen. Versicherte, die eine Vereinbarung zur Entgeltumwandlung bei der Wuppertaler Pensionskasse abgeschlossen haben, werden weiterhin durch das Kundenteam der Wuppertaler Pensionskasse betreut.

Bei Fragen rund um das Produkt Rente BONUS und bei Fragen zu laufenden Verträgen erreichen Sie das Team unter den bekannten Kontaktdaten oder unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein..

KV-Freibetrag erhöht sich

Für die Krankenversicherungsbeiträge der Pflichtversicherten ändert sich ab 01. Januar 2024 der Freibetrag von 169,75 € auf 176,75 €. Das heißt: Erst ab dieser Höhe werden Krankenversicherungsbeiträge auf Versorgungsbezüge fällig. Zu zahlen sind der allgemeine Beitragssatz und der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz. Für Rentner, die von der Krankenkasse als Mehrfachbezieher von Versorgungsbezügen gemeldet wurden, kann der Freibetrag von unserer Pensionskasse erst berücksichtigt werden, wenn die Krankenkasse entschieden hat, dass der Freibetrag bei der Rente der Pensionskasse anfällt. Der Freibetrag gilt nicht für die Pflegeversicherungsbeiträge.

Neuer Pflegeversicherungsbeitragssatz ab 01.07.2023

Nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07. April 2022 reicht es nicht, dass seit einer früheren Entscheidung die Kinderlosen höhere Pflegeversicherungsbeiträge zahlen müssen. Eltern mit mehreren Kindern müssen spätestens seit Juli 2023 noch weiter entlastet werden. Die Vorgaben des Beschlusses wurden im Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (kurz: PUEG) umgesetzt.

Zu den Pflegeversicherungsbeiträgen regelt das Gesetz folgendes: Ab 01.Juli 2023 wird der Beitragssatz für Kinderlose auf 4 % angehoben. Bei Mitgliedern mit einem Kind gilt ein Beitragssatz von 3,4 %. Bei Mitgliedern mit mehreren Kindern unter 25 Jahren reduziert sich der Beitragssatz darüber hinaus ab dem zweiten bis zum fünften Kind um einen Abschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten je Kind. Damit wird der wirtschaftliche Aufwand der Kindererziehung berücksichtigt, der in dieser Zeit typischerweise anfällt. Nach der jeweiligen Erziehungsphase entfällt der Abschlag wieder. Nach der Zeit, in der der wirtschaftliche Aufwand der Kindererziehung typischerweise anfällt, ist eine weitere Differenzierung zwischen Mitgliedern mit unterschiedlicher Kinderzahl nicht mehr vorgesehen. Wenn nicht mehr mindestens zwei Kinder jünger als 25 Jahren sind, gilt der reguläre Beitragssatz in Höhe von 3,4 %.

Es gelten somit folgende Beitragssätze:

 Mitglieder ohne Kinder  4,00 %
 Mitglieder mit 1 Kind  3,40 %
 Mitglieder mit 2 Kindern (unter 25 Jahren)  3,15 %
 Mitglieder mit 3 Kindern (unter 25 Jahren)  2,90 %
 Mitglieder mit 4 Kindern (unter 25 Jahren)  2,65 %
 Mitglieder mit 5 Kindern (unter 25 Jahren)  2,40 %

 

Arbeitgeber und andere Zahlstellen stellt dies vor große Herausforderungen, denn allein aus dem Arbeits- oder Versorgungsverhältnis liegen diese Daten normalerweise nicht vor.

Versorgungsträger sollen - nach deren Kritik zu den administrativen und finanziellen Belastungen - nun drei Möglichkeiten haben:

  • Bis 30. Juni 2025 dürfen sie Angaben ihrer Leistungsbezieher zur Zahl der beitragsrechtlich relevanten Kinder (vorläufig) ungeprüft übernehmen.
  • Alternativ können sie die relevante Kinderzahl durch eine manuelle Prüfung anerkannter Belege bereits ab Juli 2023 belastbar ermitteln und die Höhe der Pflegeversicherungsbeiträge gegebenenfalls entsprechend anpassen.
  • Drittens können sie auch die Einrichtung eines zentralen digitalen Abrufverfahrens abwarten, müssen dann aber bis spätestens Ende Juni 2025 den bis dahin eventuell aufgelaufenen Erstattungsbetrag den Versicherten erstatten.

Fazit für die Wuppertaler Pensionskasse:

Ab sofort nehmen wir Angaben und Nachweise zur Erfassung der für den Pflegeversicherungsbeitragssatz relevanten Kinder entgegen.

Als Nachweis für leibliche Kinder dienen unter anderem:

  • Geburtsurkunde
  • Abstammungsurkunde
  • Auszug aus dem Familienbuch bzw. Geburtenregister
  • Kontoauszug mit Einzahlungen des Kindergeldes
  • Kindergeldbescheinigung der Familienkasse
  • Nachweis über den Bezug von Mutterschaftsgeld
  • Elterngeldbescheid
  • Vaterschaftsanerkennungsurkunde bzw. Vaterschaftsfeststellungsurkunde

Bei Adoptivkindern muss eine Adoptionsurkunde und bei Stiefkindern eine Heiratsurkunde bzw. ein Nachweis über die Eintragung einer Lebenspartnerschaft in Kombination mit einer Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes eingereicht werden.

Um eine Pflegeelternschaft zu bestätigen, wird ein Nachweis vom zuständigen Jugendamt über die Vollzeitpflege benötigt sowie ebenfalls eine Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes, die zeigt, dass das Pflegekind im Haushalt der Pflegeeltern wohnt.

Gut zu wissen: Zum Nachweis der Elterneigenschaft ist eine Kopie des jeweiligen Dokuments ausreichend. Klare Regelungen sowie einen speziellen Vordruck oder ein Formular gibt es hierfür nicht.

Bitte schicken Sie Ihre Angaben und Nachweise an:

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oder gerne auch per Post an die Wuppertaler Pensionskasse, Moritzstr. 14, 42117 Wuppertal.

BARMER Azubi-Tag - ein voller Erfolg!

Nach dreijähriger Coronapause öffnete die BARMER am 03.05.2023 ihre Türen wieder für den diesjährigen Azubi-Tag. Austragungsort war dieses Mal die BARMER Hauptverwaltung in Wuppertal. Da aufgrund der Corona-Pandemie die letzten Azubi-Tage ausfielen, wurden ca. 430 Azubis aus allen 3 Jahrgängen und Trainees zu diesem Tag eingeladen.

Die BARMER setzte hierbei auf interessante Events, die den jungen Auszubildenden einen ganzen Tag lang neben relevanten Informationen zu der Arbeitgeberin und Entwicklungsmöglichkeiten im Unternehmen, auch Unterhaltung in Form von Bühnenshows und BGM Aktivitäten anbot.

Wir als Wuppertaler Pensionskasse (WPK) erhielten als Firmenpensionskasse der BARMER hierbei die Möglichkeit uns als Versicherungsdienstleister vorzustellen. So präsentierten wir uns mit einem großen Infostand auf dem „Marktplatz“ zusammen mit der BARMER, die zu Themen wie „Nachhaltigkeit“ und „Zukunftsaussichten“ im Unternehmen informierte.

Gezielt sprachen wir junge Auszubildende an und machten auf das gemeinsame Versicherungsprodukt Rente BONUS von BARMER und WPK aufmerksam. Das Beratungsangebot umfasste nicht nur die Ausgabe von mehr als 200 Jutetaschen mit Infomaterial, sondern auch sofortige und individuelle Rentenberechnungen an Tablets, sowie die Annahme von Wünschen zur Angebotserstellung.

Zusammenfassend kann man unsere Teilnahme auf dem BARMER Azubi-Tag als einen vollen Erfolg ansehen, da wir wieder einmal beweisen konnten, wie wichtig unsere Präsenz auf solchen Veranstaltungen in Bezug auf Informationen rund um die betriebliche Altersversorgung ist.

 Teamfoto Vertikal

Start der digitalen Rentenübersicht

Mit Spannung erwartet und nun endlich da: Die digitale Rentenübersicht ist online. Diese soll helfen, den Stand der individuellen Altersvorsorge-Situation besser zu kennen, um beizeiten eventuell vorhandene Versorgungslücken schließen zu können. Aus einer Hand kann über rentenuebersicht.de ein Gesamtüberblick über die gesetzliche, betriebliche und private Altersversorgung abgerufen werden.

Zum jetzigen Zeitpunkt findet sich der Kreis der teilnehmenden Anbieter noch im Aufbau und wird sukzessive erweitert. Die Wuppertaler Pensionskasse wird voraussichtlich ab Winter 2024 dabei sein. Bis dahin sind alle notwendigen Tests in unserer neuen Bestandsverwaltungssoftware abgeschlossen und die Systeme können miteinander kommunizieren.

Die digitale Rentenübersicht wurde vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gemeinsam mit dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) ins Leben gerufen und deren Umsetzung begleitet. Das Online-Portal wurde unter dem Dach der Deutschen Rentenversicherung Bund entwickelt. In das Entstehungsprojekt eingebunden waren neben dem BMAS, dem BMF und der Rentenversicherung auch Vertreterinnen und Vertreter der privaten und betrieblichen Alterssicherung und des Verbraucherschutzes.

Die Nutzung des Online-Portals ist kostenlos. Neben einem Smartphone oder Tablet wird ein Personalausweis mit aktivierter Online-Ausweisfunktion und eine aktuelle Version der AusweisApp2 benötigt.

Die jährliche Renteninformation erhalten die Anwärter der Wuppertaler Pensionskasse auch zukünftig weiterhin in Papierform (jeweils im April eines Jahres mit Stand zum 31.12. des Vorjahres).

Arbeitgeberzuschuss zur betrieblichen Altersversorgung

Um die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung zusätzlich zu fördern, gibt es ab 2019 eine Pflicht des Arbeitgebers zur Bezuschussung der Entgeltumwandlung der Mitarbeiter. Der Arbeitgeber muss 15% des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Zuschuss an den mit der Durchführung der Altersversorgung beauftragten Versorgungsträger weiterleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Die Zuschusspflicht besteht nicht, wenn er die betriebliche Altersversorgung selbst oder über eine Unterstützungskasse durchführt.

Für Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die bereits vor dem 01.01.2019 abgeschlossen wurden, gilt die Zuschusspflicht erst ab dem Jahr 2022, damit die Arbeitgeber ausreichend Zeit haben, sich hierauf einzustellen.

Bekommt also jeder, der ab 2019 einen Entgeltumwandlungsvertrag abschließt, einen Zuschuss?
Nein! Denn bei der Beurteilung, ob es sich um einen neuen und damit zuschusspflichtigen Vertrag ab 2019 handelt oder um einen Altvertrag (zuschusspflichtig erst ab 2022), wird nicht allein auf die individuelle Entgeltumwandlungsvereinbarung abgestellt, sondern zusätzlich auf den kollektivrechtlichen Rahmenvertrag. Der Tarifvertrag, der die Umwandlung des Tariflohns in Beiträge zur Wuppertaler Pensionskasse erst möglich macht, ist weit vor 2019 abgeschlossen worden und daher gilt die Zuschusspflicht zu den Verträgen der Wuppertaler Pensionskasse grundsätzlich erst ab 2022.

 

Rente BONUS: Neue Verträge ab Juli 2020

Tarifwechsel bei Rente BONUS. Die Hintergründe erklären der Vorstandsvorsitzende der Wuppertaler Pensionskasse, Andreas Poestges (links), und Teamleiter Marc Oehler im Interview.

Poestges Andreas Oehler Marc