Der Bundestag hat das Betriebsrentenstärkungsgesetz beschlossen, welches am 01.01.2018 in Kraft getreten ist.
Welches Ziel verfolgt das Betriebsrentenstärkungsgesetz (abgekürzt: BRSG)?
Mit den Reformen der Gesetze, die sich mit der betrieblichen Altersversorgung befassen, sollen vor allem Geringverdiener und Beschäftigte kleiner und mittlerer Unternehmen verstärkt dazu animiert werden, über den Arbeitgeber für das Alter vorzusorgen. In diesem Personenkreis ist die betriebliche Altersversorgung bisher unterproportional vertreten. Sinkende Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund der demographischen Entwicklung (immer weniger Beitragszahler müssen im Umlagesystem für immer mehr Leistungsempfänger aufkommen) verschärfen dies Problem.
Wie soll dies erreicht werden?
Sowohl für die Arbeitgeber, die die betriebliche Altersversorgung anbieten (sollen), wie auch die Arbeitnehmer, die in den Genuss einer solchen kommen sollen, sind Verbesserungen vorgesehen:
Stand bisher der Arbeitgeber für die Erfüllung der Leistungsversprechen ein, soll es demnächst möglich sein, dass er seine Betriebsrentenzusage allein auf die Zahlung der Beiträge beschränkt („pay and forget“). So wird den Arbeitgebern das Haftungsrisiko genommen und die Arbeitnehmer können profitieren, weil Kapitalanlagen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung nicht mehr größtenteils unter Sicherheitsaspekten getätigt werden müssen, sondern (bei zwar höheren Risiken) größere Renditen generiert werden können. Reine Beitragszusagen sollen allerdings allein auf tarifvertraglicher Grundlage entstehen. Nicht Tarifgebundene können die Geltung eines bestimmten Teils eines Tarifvertrages, der sich mit der reinen Beitragszusage befasst, durch In-Bezugnahme in den Arbeitsvertrag übernehmen.
Auch können demnächst die Tarifparteien vereinbaren, dass die Beschäftigten automatisch an der Entgeltumwandlung teilnehmen. Dabei haben die Arbeitnehmer jedoch das Recht, einer Teilnahme ausdrücklich zu widersprechen (Opting-out-Modell).
Der Beitragsrahmen wird ausgeweitet. Konnten die Arbeitnehmer bisher 4% der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung steuerfrei als Beitrag in die betriebliche Altersversorgung zuwenden (2017 waren monatlich 254 € möglich), hat sich dieser Prozentsatz auf 8% verdoppelt, so dass 2018 bis zu 520 € steuerfrei eingezahlt werden können.
Was sonst noch?
Die Anrechnung des aufgrund von Eigenvorsorge entstandenen Einkommens auf spätere Sozialleistungen wird eingeschränkt, d.h. Eigenvorsorge soll sich in jedem Fall auszahlen.
Geringverdiener erhalten einen staatlichen Zuschuss, wenn sie einen Mindesteigenbeitrag in die betriebliche Altersversorgung einzahlen.
Bei den reinen Beitragszusagen muss der Arbeitgeber einen Teil seiner ersparten Sozialversicherungsbeiträge als Zuschuss zum Entgeltumwandlungsbeitrag gewähren. Für bestehende Entgeltumwandlungsverträge ist ein solcher Zuschuss erst ab 2022 vorgesehen.