Verabschiedung Herr Jürgen Rothmaier

Der Abschied von einer langen und wichtigen Arbeit ist immer mehr traurig als erfreulich.
(Friedrich Schiller)

In der ersten Aufsichtsratssitzung am 1. März 2023 wurde Herr Jürgen Rothmaier persönlich aus dem Aufsichtsrat verabschiedet. Zu seinem Nachfolger als Aufsichtsratsvorsitzender wurde Herr Prof. Dr. Christoph Straub gewählt und Frau Simone Schwering rückte als gewähltes erstes Ersatzmitglied in den Aufsichtsrat nach.

An der Verabschiedung in den Räumen der Pensionskasse nahm, neben dem gesamten Aufsichtsrat und den Treuhänderinnen Frau Benita Fabry und Frau Rosemarie Dieckhoff, auch der Gesamtvorstand der BARMER teil.

Die wertvolle Arbeit als Mitglied unseres Aufsichtsrats, ganz besonders als Vorsitzender seit 2017, hat unsere Pensionskasse über viele Jahre hinweg bereichert. Unser herzlicher Dank geht an Herrn Rothmaier, dem wir für den wohlverdienten Ruhestand nur das Beste wünschen.

Vorstand und Mitarbeiter der Pensionskasse

Die säulenübergreifende digitale Renteninformation kommt

Wäre es nicht schön, wenn man eine einzige Renteninformation für Ansprüche aus allen drei Säulen seiner Altersversorgung verständlich aufbereitet erhalten könnte? Länder wie Großbritannien, die Niederlande und Schweden haben dies bereits vor Jahren erkannt und ein säulenübergreifendes Renteninformationssystem ins Leben gerufen. Nun soll es auch in Deutschland bald soweit sein. Unter dem Dach der Deutschen Rentenversicherung (DRV) sollen künftig die Informationen aus gesetzlicher, betrieblicher und privater Alterssicherung gebündelt und über ein Online-Portal zur Verfügung gestellt werden. Ab Ende 2023 ist dies für alle Anbieter Pflicht. Noch wird über Details der Darstellung, der nicht unbedingt vergleichbaren Versorgungen, diskutiert. So sind Hinterbliebene unterschiedlich und in verschiedensten Ausgestaltungen mit abgesichert oder die Invalidität als Zahlungsvoraussetzung für Erwerbsminderungsrente wird unterschiedlich definiert (von Berufsunfähigkeit zu teilweiser oder vollständiger Erwerbsminderung). Auch unterschiedliche Rentenbeginndaten oder Modi der Leistungsauszahlung erschweren eine einheitliche Darstellung.

Insolvenzsicherung jetzt auch für Pensionskassenzusagen

Mit dem Siebten Gesetz zur Änderung des Vierten Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze wurde der gesetzliche Insolvenzschutz über den Pensionssicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSV) auf betriebliche Altersversorgung ausgedehnt, die über Pensionskassen durchgeführt wird. Der PSV ist der Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung. Er springt ein, wenn Unternehmen ihre Leistungsversprechen nicht mehr erfüllen können. Arbeitgeber, die ihre betriebliche Altersversorgung in der Vergangenheit über den mittelbaren Durchführungsweg Pensionskasse durchgeführt haben, waren nicht Pflichtmitglied des PSV und somit waren die Ansprüche auch nicht zusätzlich gesichert.

Rente BONUS: Neue Verträge ab Juli 2020

Tarifwechsel bei Rente BONUS. Die Hintergründe erklären der Vorstandsvorsitzende der Wuppertaler Pensionskasse, Andreas Poestges (links), und Teamleiter Marc Oehler im Interview.

Poestges Andreas Oehler Marc

Ab 2020 werden weniger Sozialversicherungsbeiträge von dem Versorgungsbezug abgezogen

Bis Ende 2019 galt bei den Krankenversicherungsbeiträgen eine Freigrenze von 155,75 €. Das hieß, wer eine Betriebsrente von monatlich höchstens 155,75 € bezog, musste hierauf überhaupt keine Krankenversicherungsbeiträge zahlen. War die Betriebsrente auch nur um einen Cent höher, bekam man für den gesamten Betriebsrentenbetrag den Abzug.

Die Freigrenze wurde abgeschafft beziehungsweise hat sich seit dem 01.01.2020 zu einem Freibetrag gewandelt. Nun müssen gesetzlich pflichtversicherte Betriebsrentner auf die ersten 159,25 € keine Krankenversicherungsbeiträge zahlen. Der Freibetrag wird jährlich dynamisiert. Aber Vorsicht: Diejenigen, die mit ihrem Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegen, profitieren unter Umständen dennoch nicht vom neuen Freibetrag. Der Freibetrag ist nämlich von der dem Grunde nach beitragspflichtigen Leistung der betrieblichen Altersversorgung in einem ersten Schritt abzuziehen und erst im zweiten Schritt auf die Beitragsbemessungsgrenze.

Die technische Umsetzung der Berücksichtigung des Freibetrages wird bei Mehrfachbeziehern voraussichtlich erst im ersten Quartal 2021 erfolgen. Es werden dann Verrechnungen beziehungsweise Rückzahlungen vorgenommen. Für alle mit nur einem Versorgungsbezug erfolgte die Erstattung bereits Mitte April 2020.

Für die Beiträge zur Pflegeversicherung ändert sich nichts, hier gilt weiterhin die Freigrenze.

 

HAPPY BIRTHDAY Rente BONUS Rente BONUS feiert 10-Jähriges

Seit nunmehr 10 Jahren steht Rente BONUS für attraktive Vorteile im Rahmen der Entgeltumwandlung. Bereits im ersten Jahr 2009 konnten wir 655 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für das gemeinsame Versicherungsprodukt der BARMER und der Wuppertaler Pensionskasse gewinnen. Seitdem ist die Versichertenanzahl kontinuierlich auf inzwischen mehr als 2.300 angestiegen.

Die BARMER Mitarbeiterbefragung 2013 zeigte ebenfalls eine hohe Akzeptanz und Kundenzufriedenheit, was uns in unserer täglichen Arbeit bestärkt und weiter antreibt. Dem Wunsch nach einer stärkeren Erlebbarkeit des Unternehmens und seines Produkts sind wir gern nachgekommen und haben die Präsenz und Transparenz der Wuppertaler Pensionskasse entsprechend ausgebaut.

2017 bekam die Rente BONUS so Ihren eigenen Internetauftritt: Hier ist es vor allem der Tarifrechner auf unserer Homepage, der häufig für Rentenberechnungen genutzt wird. Zahlreiche individuelle Angebotsanfragen erreichen uns täglich über diesen Kontaktweg.

Anknüpfend an die Auftaktveranstaltungen im Jahr 2009 haben wir seit 2017 deutschlandweit in über 20 Organisationseinheiten der BARMER unsere Pensionskasse und die Rente BONUS vorgestellt. Für 2020 sind bereits weitere Vortragsveranstaltungen geplant, denn wir möchten möglichst alle Beschäftigten der BARMER informieren und die Möglichkeiten der betrieblichen Altersvorsorge vorstellen.

Wir freuen uns auf die kommenden Jahre und nächsten Jubiläen der Rente BONUS!

Ihr Team der Wuppertaler Pensionskasse

Arbeitgeberzuschuss zur betrieblichen Altersversorgung

Um die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung zusätzlich zu fördern, gibt es ab 2019 eine Pflicht des Arbeitgebers zur Bezuschussung der Entgeltumwandlung der Mitarbeiter. Der Arbeitgeber muss 15% des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Zuschuss an den mit der Durchführung der Altersversorgung beauftragten Versorgungsträger weiterleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Die Zuschusspflicht besteht nicht, wenn er die betriebliche Altersversorgung selbst oder über eine Unterstützungskasse durchführt.

Für Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die bereits vor dem 01.01.2019 abgeschlossen wurden, gilt die Zuschusspflicht erst ab dem Jahr 2022, damit die Arbeitgeber ausreichend Zeit haben, sich hierauf einzustellen.

Bekommt also jeder, der ab 2019 einen Entgeltumwandlungsvertrag abschließt, einen Zuschuss?
Nein! Denn bei der Beurteilung, ob es sich um einen neuen und damit zuschusspflichtigen Vertrag ab 2019 handelt oder um einen Altvertrag (zuschusspflichtig erst ab 2022), wird nicht allein auf die individuelle Entgeltumwandlungsvereinbarung abgestellt, sondern zusätzlich auf den kollektivrechtlichen Rahmenvertrag. Der Tarifvertrag, der die Umwandlung des Tariflohns in Beiträge zur Wuppertaler Pensionskasse erst möglich macht, ist weit vor 2019 abgeschlossen worden und daher gilt die Zuschusspflicht zu den Verträgen der Wuppertaler Pensionskasse grundsätzlich erst ab 2022.

 

Betriebsrentenreform durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz

Der Bundestag hat das Betriebsrentenstärkungsgesetz beschlossen, welches am 01.01.2018 in Kraft getreten ist.

Welches Ziel verfolgt das Betriebsrentenstärkungsgesetz (abgekürzt: BRSG)?
Mit den Reformen der Gesetze, die sich mit der betrieblichen Altersversorgung befassen, sollen vor allem Geringverdiener und Beschäftigte kleiner und mittlerer Unternehmen verstärkt dazu animiert werden, über den Arbeitgeber für das Alter vorzusorgen. In diesem Personenkreis ist die betriebliche Altersversorgung bisher unterproportional vertreten. Sinkende Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund der demographischen Entwicklung (immer weniger Beitragszahler müssen im Umlagesystem für immer mehr Leistungsempfänger aufkommen) verschärfen dies Problem.

Wie soll dies erreicht werden?
Sowohl für die Arbeitgeber, die die betriebliche Altersversorgung anbieten (sollen), wie auch die Arbeitnehmer, die in den Genuss einer solchen kommen sollen, sind Verbesserungen vorgesehen:

Stand bisher der Arbeitgeber für die Erfüllung der Leistungsversprechen ein, soll es demnächst möglich sein, dass er seine Betriebsrentenzusage allein auf die Zahlung der Beiträge beschränkt („pay and forget“). So wird den Arbeitgebern das Haftungsrisiko genommen und die Arbeitnehmer können profitieren, weil Kapitalanlagen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung nicht mehr größtenteils unter Sicherheitsaspekten getätigt werden müssen, sondern (bei zwar höheren Risiken) größere Renditen generiert werden können. Reine Beitragszusagen sollen allerdings allein auf tarifvertraglicher Grundlage entstehen. Nicht Tarifgebundene können die Geltung eines bestimmten Teils eines Tarifvertrages, der sich mit der reinen Beitragszusage befasst, durch In-Bezugnahme in den Arbeitsvertrag übernehmen.

Auch können demnächst die Tarifparteien vereinbaren, dass die Beschäftigten automatisch an der Entgeltumwandlung teilnehmen. Dabei haben die Arbeitnehmer jedoch das Recht, einer Teilnahme ausdrücklich zu widersprechen (Opting-out-Modell).

Der Beitragsrahmen wird ausgeweitet. Konnten die Arbeitnehmer bisher 4% der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung steuerfrei als Beitrag in die betriebliche Altersversorgung zuwenden (2017 waren monatlich 254 € möglich), hat sich dieser Prozentsatz auf 8% verdoppelt, so dass 2018 bis zu 520 € steuerfrei eingezahlt werden können.

Was sonst noch?
Die Anrechnung des aufgrund von Eigenvorsorge entstandenen Einkommens auf spätere Sozialleistungen wird eingeschränkt, d.h. Eigenvorsorge soll sich in jedem Fall auszahlen.

Geringverdiener erhalten einen staatlichen Zuschuss, wenn sie einen Mindesteigenbeitrag in die betriebliche Altersversorgung einzahlen.

Bei den reinen Beitragszusagen muss der Arbeitgeber einen Teil seiner ersparten Sozialversicherungsbeiträge als Zuschuss zum Entgeltumwandlungsbeitrag gewähren. Für bestehende Entgeltumwandlungsverträge ist ein solcher Zuschuss erst ab 2022 vorgesehen.

Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie ab 01.01.2018

Das Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie ist am 01.01.2018 in Kraft getreten.

Die neuen Bestimmungen sehen vor, dass auch die Anwartschaften von ausgeschiedenen Mitarbeitern dem Wert der Ansprüche aktiver Versorgungsanwärter oder der Entwicklung der derzeitigen Renten entsprechen. Zudem gelten jetzt die arbeitgeberfinanzierten Betriebsrentenanwartschaften bereits nach drei Jahren als unverfallbar. Weiterhin ist das Lebensalter, zu dem man frühestens den Arbeitgeber wechseln darf, ohne dass die Anwartschaft verfällt, von 25 Jahre auf 21 Jahre abgesenkt worden. Somit ist es für junge mobile Arbeitnehmer künftig möglich, schneller und früher als bisher unverfallbare Betriebsanwartschaften zu erwerben.

Durch die Gesetzesänderung werden junge Arbeitnehmer bei einem Arbeitsplatzwechsel künftig weniger nachteilige Auswirkungen in der betrieblichen Altersvorsorge haben. Es lohnt sich daher, möglichst frühzeitig eine betriebliche Altersvorsorge abzuschließen.