Der Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat besteht aus acht Mitgliedern. Davon bilden jeweils vier die Arbeitgeberseite und vier die Arbeitnehmerseite.

Arbeitgeberseite

Herr Prof. Dr. Christoph Straub
Aufsichtsratsvorsitzender
Vorstandsvorsitzender der BARMER
(entsandt durch die BARMER als Mitglied des Vorstands der BARMER)

Frau Simone Schwering
stellvertretende Vorstandsvorsitzende der BARMER
(entsandt durch die BARMER als Mitglied des Vorstands der BARMER)

Herr Jörg Pahl
Bereichskoordinator der BARMER
(gewählt durch die Vertreterversammlung)

Herr Albert Roer
Mitglied des Verwaltungsrats der BARMER
(entsandt durch die BARMER als Mitglied des Verwaltungsrats der BARMER)

Arbeitnehmerseite

Frau Beate Karger
stellvertr. Aufsichtsratsvorsitzende
Vorsitzende des Hauptpersonalrats der BARMER
(entsandt durch den Hauptpersonalrat)

Herr Olaf Hase
Mitglied des Hauptpersonalrats der BARMER
(entsandt durch den Hauptpersonalrat)

Frau Claudia Corban
Mitglied des Hauptpersonalrats der BARMER
(gewählt durch die Vertreterversammlung)

Herr Rico Schade
Mitglied des Hauptpersonalrats der BARMER
(gewählt durch die Vertreterversammlung)

Dem Aufsichtsrat obliegt insbesondere:

  • die Bestellung der Vorstandsmitglieder sowie deren vorläufige Enthebung von ihren Geschäften
  • die Überwachung der Geschäftsführung der Kasse
  • die Prüfung des Jahresabschlusses, des Lageberichts sowie des Vorschlags für die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Deckung des Jahresfehlbetrags sowie die Berichterstattung an die Vertreterversammlung über diese Prüfung vor Feststellung des Jahresabschlusses
  • die Bestimmung einer Abschlussprüferin / eines Abschlussprüfers
  • die Bestellung einer Treuhänderin / eines Treuhänders für das Sicherungsvermögen sowie ihrer/seiner Stellvertreterin / ihres/seines Stellvertreters
  • die Bestellung und Entlassung der Verantwortlichen Aktuarin / des Verantwortlichen Aktuars
  • die Vornahme von Satzungsänderungen, die entweder nur die Fassung betreffen, oder für den Fall, dass die Aufsichtsbehörde Änderungen von vorgeschlagenen Satzungsänderungen verlangt, bevor sie diese genehmigt, soweit in diesen Fällen die Vertreterversammlung den Aufsichtsrat nach Maßgabe des § 39 Versicherungsaufsichtsgesetz ermächtigt hat.

In der Regel finden Aufsichtsratssitzungen viermal jährlich statt.